Umgangsrecht

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Umgangsrecht

Beide Elternteile leisten Kindesunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil hat für das (minderjährige) Kind einen Barunterhalt zu zahlen. Grundsätzlich ist die Höhe des zu zahlenden Unterhalts abhängig von dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Berechnung der genauen Höhe des zu zahlenden Unterhalts sollten Sie einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin überlassen. Die Rechtsmaterie ist komplex und oftmals sind bei der Berechnung individuelle unterhaltsrechtliche Begebenheiten zu beachten.

Für den Unterhalt volljähriger Kinder haften grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt – anteilig nach ihrem Einkommen.
Beim Ehegattenunterhalt (Unterhalt für Ehefrau oder Ehemann) ist zwischen der Zahlung von Trennungsunterhalt und der Zahlung von nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden. Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen ist.

Der Unterhalt, der nach rechtskräftiger Scheidung geschuldet ist, wird als nachehelicher Unterhalt bezeichnet. Von dem bisher nicht oder nur eingeschränkt berufstätigen Ehegatten wird im ersten Jahr nach Trennung regelmäßig nicht die Aufnahme bzw. die Ausweitung der Berufstätigkeit verlangt. Trennungsunterhalt ist grundsätzlich zu zahlen. Erst danach greift in der Regel die Pflicht, berufstätig zu sein bzw. die Berufstätigkeit auszuweiten.

Auch diese Rechtsmaterie ist jedoch komplex, so dass die Beratung und Vertretung auf jeden Fall durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin erfolgen sollte.
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