Markenrecht

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Markenrecht (Trademark)

Daneben schützt das Markenrecht (MarkenG) Marken (engl. „trademark“) und Kennzeichnungen bzw. Bezeichnungen für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens (ggf. auch geografische Herkunftsangaben); geschützt sind auch Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 MarkenG). Markenschutz entsteht insbesondere durch Eintragung eines Zeichens als Marke ins Register beim Deutschen Patentamt und Markenamt (DPMA) (§§ 32 ff. und §§ 56 ff. MarkenG). Bei Verletzungen stehen dem Berechtigten vor allem Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche zu. Markenrecht schützt allerdings ausschließlich Kennzeichen. Ein Schutz der von dem Kennzeichen gekennzeichneten Apparatur oder Verfahren selbst kann aber dadurch nicht erreicht werden. Die Beratungsfelder umfassen daher insbesondere:

Unter einem Patent versteht man das Schutzrecht einer natürlichen oder juristischen Person auf geistiges Eigentum oder einen Markennamen. Begrifflich leitet sich Patent aus dem lateinischen patens (Urkunde / engl. „patents“) ab. Für die Gewährung der entsprechenden Schutzrechte kann man sich an das zuständige Patentamt wenden.Wer als natürliche oder juristische Person ein Patent anmeldet, möchte damit die Schutzrechte für eine neue Entwicklung erwerben. Neben dem Umstand, dass diese technische Erfindung bei Gewährung untrennbar mit dem Patentinhaber verbunden ist, besteht dann fortan ein Exklusivrecht auf die (gewerbliche) Nutzung der Entwicklung. Darüber hinaus zieht das Innehaben eines Patentes aber auch zwangsläufig dessen Veröffentlichung nach sich – was wiederum als Basis für weitere Entwicklungen in diesem Bereich dienen kann. Die Dauer bis zur Eintragung des Patentes beim Patentamt wird mit „patent pending“ beschrieben. Vor Eintragung des Patents wird bei der Anmeldung eine Patentrecherche beim Patentamt durchgeführt.

Schließlich richtet sich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen missbräuchliches Verhalten bei der Ausübung der Wettbewerbsfreiheit und rundet den Schutz der Geistesgüter ab, indem es zur Anwendung kommt, sofern die Voraussetzungen der Spezialgesetze nicht gegeben sind. 
Im technischen Bereich dann zum Tragen kommen, wenn Betriebsgeheimnisse von der Konkurrenz unrechtmäßig ausgenutzt werden. Insofern kann das Wettbewerbsrecht die Patentrechte eines Erfinders ergänzend schützen.

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