Gewerblicher Rechtsschutz

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Gewerblicher Rechtsschutz

Das Urheberrecht (engl. „intellectual property“) stellt den Schutz des geistigen Eigentums sicher. Das bedeutet, dass die Urheber von literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werken für ihre Werke nach Maßgabe des Gesetzes Schutz genießen. Durch das Urheberrecht ist der Urheber eines Werkes vor einer unerlaubten wirtschaftlichen Verwertung seiner schöpferischen Leistungen und vor Verletzung seiner ideellen Interessen am Werk geschützt. Festgehalten sind diese Bestimmungen im sogenannten Urheberrechtsgesetz (§1 UrhG ff.).


Mit der persönlichen geistigen Schöpfung eines Werkes durch den Urheber entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch; es ist eigentlich nicht nötig, das Werk zusätzlich in ein öffentliches Register einzutragen. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§64 UrhG) und geht mit seinem Tod auf seinen Erben über (§28 UrhG).

Der Begriff Copyright stammt aus dem angloamerikanischen Raum und bedeutet ungefähr dasselbe wie „Urheberrecht“. Die Begriffe unterscheiden sich insofern, als das deutsche Urheberrecht den Künstler schützen will, das Copyright hingegen den Inhaber der Rechte am Werk, beispielsweise den Verlag. Da auch in den USA die Urheberrechte seit dem 1. April 1989 wie in Deutschland automatisch entstehen, wird auch dort der Copyright-Hinweis nicht mehr benötigt.

Das Symbol © hatte in Deutschland nie eine rechtliche Bedeutung, sondern war schon immer lediglich ein reiner Hinweis. Obwohl dieser Copyright-Hinweis nicht zwingend notwendig ist, kann es zur Vorbeugung und Sicherung der eigenen Ansprüche trotzdem sinnvoll sein, ihn zu verwenden. Denn gemäß §10 Urhebergesetz (UrhG) wird derjenige, der auf dem Werk „in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, […] bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen“ (Vermutungswirkung). Gerade im Internet ist die Gefahr groß, dass Urheberrechte verletzt werden. Eine Menge Internetnutzer, gerade jüngere, glauben oft, ohne einen Copyright-Hinweis dürften sie Inhalte und Designs beliebig kopieren. In diesen Fällen kann ein Copyright-Vermerk abschreckend wirken, insbesondere wenn die rechtlichen Folgen hinzugefügt werden.

Grundsätzlich kann ein Urheber, dessen Urheberrecht verletzt wurden, Schadensersatz vom Verletzer verlangen (§97 UrhG). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verletzer vorsätzlich gehandelt hat, das heißt, wer die erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Durch einen deutlichen Hinweis auf die Urheberrechte kann der Verletzer nicht behaupten, er habe nicht gewusst, dass er rechtswidrig handelt.

Ein ebenfalls auf den Schutz der (technischen) Erfindung gerichteter Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist das Gebrauchmusterrecht. Das Gebrauchsmuster wird durch das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) geregelt. Hier erfolgt der Schutz der Erfindung durch die Eintragung ins Musterregister beim Deutschen Patentamt und Markenamt (DPMA) (sog. „kleines Patent“). Beide Gesetze (GebrMG und PatG) entsprechen sich im Wesentlichen. Sie haben ähnliche Schutzvoraussetzungen und Schutzmechanismen. Die wesentlichen Unterschiede liegen im erleichterten Prüfungs- und Eintragungsverfahren beim DPMA sowie in der Schutzdauer von drei bzw. maximal zehn Jahren (§ 23 GebrMG).

Daneben schützt das Markenrecht (MarkenG) Marken (engl. „trademark“) und Kennzeichnungen bzw. Bezeichnungen für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens (ggf. auch geografische Herkunftsangaben); geschützt sind auch Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 MarkenG). Markenschutz entsteht insbesondere durch Eintragung eines Zeichens als Marke ins Register beim Deutschen Patentamt und Markenamt (DPMA) (§§ 32 ff. und §§ 56 ff. MarkenG). Bei Verletzungen stehen dem Berechtigten vor allem Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche zu. Markenrecht schützt allerdings ausschließlich Kennzeichen. Ein Schutz der von dem Kennzeichen gekennzeichneten Apparatur oder Verfahren selbst kann aber dadurch nicht erreicht werden. Die Beratungsfelder umfassen daher insbesondere:

• Überprüfung der Markenzeichen auf Eintragungsfähigkeit

• Juristische Beratung bei der Markenrecherche für die passende Marke

• Vorgeschaltete Markenrecherche mit geringem Konfliktpotenzial

• Wortmarke, Bildmarke, Formmarke

• Beratung und Vertretung bei Markeneintragungs-Widerspruch

• Beratung und Vertretung bei Markeneintragungs-Widerspruch

• Beratung und Vertretung bei Lizenzverträgen

•  Markenrechtliche Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Klagen und deren Abwehr

• Beratung und Vertretung bei Markeneintragungs-Widerspruch

• Verteidigung in Markenstrafsachen

• Beratung zur Markenanmeldung

Unter einem Patent versteht man das Schutzrecht einer natürlichen oder juristischen Person auf geistiges Eigentum oder einen Markennamen. Begrifflich leitet sich Patent aus dem lateinischen patens (Urkunde / engl. „patents“) ab. Für die Gewährung der entsprechenden Schutzrechte kann man sich an das zuständige Patentamt wenden. Wer als natürliche oder juristische Person ein Patent anmeldet, möchte damit die Schutzrechte für eine neue Entwicklung erwerben. Neben dem Umstand, dass diese technische Erfindung bei Gewährung untrennbar mit dem Patentinhaber verbunden ist, besteht dann fortan ein Exklusivrecht auf die (gewerbliche) Nutzung der Entwicklung. Darüber hinaus zieht das Innehaben eines Patentes aber auch zwangsläufig dessen Veröffentlichung nach sich – was wiederum als Basis für weitere Entwicklungen in diesem Bereich dienen kann. Die Dauer bis zur Eintragung des Patentes beim Patentamt wird mit „patent pending“ beschrieben. Vor Eintragung des Patents wird bei der Anmeldung eine Patentrecherche beim Patentamt durchgeführt.

Schließlich richtet sich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen missbräuchliches Verhalten bei der Ausübung der Wettbewerbsfreiheit und rundet den Schutz der Geistesgüter ab, indem es zur Anwendung kommt, sofern die Voraussetzungen der Spezialgesetze nicht gegeben sind. Im technischen Bereich dann zum Tragen kommen, wenn Betriebsgeheimnisse von der Konkurrenz unrechtmäßig ausgenutzt werden. Insofern kann das Wettbewerbsrecht die Patentrechte eines Erfinders ergänzend schützen.

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